Der Abbau rechtlicher Hüden ist eine oft geäußerte Forderung, wenn es um den beschleunigten Zubau erneuerbarer Energie wie Photovoltaik und Wind geht. Zwei dieser Hürden waren am Donnerstag Thema bei der Herbstkonferenz der deutschen Justizminister.
Ein Tagesordnungspunkt dreht sich um den Einsatz von Stecker-Solar-Geräten. Die Bundesländer Bayern, Hamburg, Baden-Württemberg, Sachsen-Anhalt, Sachsen, Saarland, Thüringen und Mecklenburg-Vorpommern kritisierten, dass Wohnungseigentümer und Mieter bei deren Installation auf juristische Hindernisse stoßen. Wohnungseigentumsrechtlich sei das Anbringen eines solchen Balkonkraftwerks wegen der Auswirkungen auf das Gesamterscheinungsbild des Gebäudes häufig als bauliche Veränderung einzustufen, weshalb zurzeit die Mehrheit der Wohnungseigentümer dem Bereich zustimmen musste. Im Wohnraummietrecht gelte der Grundsatz, dass der Mieter bauliche Änderungen am Mietobjekt nur mit Genehmigung des Vermieters durchführen dürfe. Diese rechtlichen Hürden wollen den Justizminister senken und Bundesjustizminister Marco Buschmann (FDP) auffordern, die relevanten Paragrafen im Wohnungseigentumsgesetz und im BGB zu ändern. Stecker-Solar-Geräte sollen dann zukünftige Maßnahmen zu den privilegierten gehören, auf deren Gestattung die Wohnungseigentümer und Mieter einen Anspruch haben.
Auf Initiative von Bayern befasste sich die Herbstkonferenz außerdem mit der Grundbucheinsicht für Projektierer und Betreiber von Photovoltaik- und Windkraft-Anlagen. Im mit dem angestrebten Erwerb oder der anvisierten Pacht geeigneter Grundstücke sei eine solche Einsicht sehr hilfreich. Dafür sollte jedoch laut Grundbuchordnung ein berechtigtes Interesse geboten werden, womit Erneuerbaren-Projektierer und -Anlagenbetreiber wegen der uneinheitlichen Praxis der Grundbuchämter nicht immer erfolgreich seien – im Gegensatz zu Versorgungsunternehmen, für die bereits eine gesicherte Grundbucheinsicht gelte. Die Herbstkonferenz bittet daher Bundesjustizminister Buschmann, eine entsprechende Ergänzung der Verordnung zur Durchführung der Grundbuchordnung vorzulegen.
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